Mehrfach hat der Gesetzgeber die Möglichkeit verlängert, an Mitarbeiter eine Coronaprämie oder einen Coronabonus auszuzahlen. Unternehmen können dies (gemäß § 3 Nr. 11a EStG) nun bis zum 31. März 2022 tun – steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern sie einige Voraussetzungen beachten. Damit können sie besondere Wertschätzung für ihre Mitarbeiter ausdrücken und deren besondere und unverzichtbare Leistungen während der Pandemie finanziell würdigen. Die Coronaprämie ist dabei nicht branchengebunden. Jeder Arbeitgeber kann sie ohne Abgabeverpflichtung auszahlen. Allerdings muss ein Zusammenhang zwischen der Prämie und der Coronapandemie erkennbar sein. Die Regelung gilt somit nicht nur für Mitarbeiter in systemrelevanten Branchen wie Pflege- und Gesundheitseinrichtungen. Vielmehr können sich Unternehmen aller Branchen diesen Vorteil durch Tarifverträge oder andere Vereinbarungen sichern.
Voraussetzung dafür, dass die Coronaprämie bzw. der Coronabonus steuerfrei ausgezahlt werden darf, ist zudem, dass der Arbeitgeber die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet. Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden, damit sie bei einer Prüfung nachvollzogen werden können. Auf der Lohnsteuerbescheinigung muss der Bonus dagegen nicht ausgewiesen werden. Auch müssen Arbeitnehmer die Sonderzahlung nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Da steuerfreie Sonderzahlungen nicht zum Arbeitslohn gehören, sind sie automatisch auch von allen Sozialabgaben befreit.
Höchstgrenze von 1.500 Euro
Insgesamt kann ein Arbeitgeber jedem Mitarbeiter bis zum 31. März 2022 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Auch wenn der Gesetzgeber den Zeitraum mehrfach verlängert hat, darf die Höhe der Prämienzahlung insgesamt diese Summe pro Mitarbeiter nicht übersteigen.
Diese Höchstgrenze gilt auch, wenn Unternehmen die Prämie in mehreren Tranchen auszahlen und die einzelnen Raten sogar in verschiedenen Kalenderjahren gezahlt wurden. Schließlich können Unternehmen Coronaboni bereits seit dem 1. März 2020 an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auszahlen und dabei die genannten Steuervorteile genießen.
Der zahlbare Betrag von 1.500 Euro gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen ihn einem Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten zukommen lässt. Auch geringfügig Beschäftigte oder Personen, die Kurzarbeitergeld beziehen, können die Coronaprämie erhalten.
Überschreitet ein Unternehmen mit seinen Coronasonderzahlungen die Höchstgrenze von 1.500 Euro, bleiben 1.500 Euro steuerfrei; der darüber hinausgehende Betrag ist als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen zu behandeln.
Übrigens: Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers wie die Zahlung einer Coronaprämie unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Dieser hat zwar kein Mitspracherecht bei der eigentlichen Entscheidung über die Gewährung, kann aber bei der Ausgestaltung Einfluss nehmen.
Kirstin Gründel, Redakteurin HR-Publikationen, F.A.Z. Business Media