Kurzarbeit ist die vorübergehende Kürzung der Arbeitszeit mit der Folge, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten weniger oder bei Kurzarbeit Null keinen Lohn zahlen muss. Dem Arbeitgeber wird damit die Möglichkeit gegeben, Geld zu sparen, ohne den Mitarbeitern kündigen zu müssen.
Ermächtigungsgrundlage
Um Kurzarbeit anordnen zu dürfen, braucht der Arbeitgeber eine Ermächtigungsgrundlage. Die kann sich aus dem einschlägigen Tarifvertrag, einer mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder bei einer beabsichtigten Massenentlassung aus § 19 Kündigungsschutzgesetz ergeben. Ist noch keine Rechtsgrundlage vorhanden, kann auch jetzt noch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Diese ist mündlich möglich, indem Arbeitnehmer die angeordnete Kurzarbeit widerspruchslos hinnehmen. Zu mehr Rechtssicherheit führt jedoch eine schriftliche Vereinbarung.
Betriebsrat
Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser bei der Entscheidung über Kurzarbeit, in welchem Umfang sie eingeführt wird und wie die Arbeitszeit auf die Wochentage verteilt wird, mitzubestimmen. Die Verhandlungen mit dem Betriebsrat sollten nicht länger als eine Woche dauern, da andernfalls für viele Unternehmen die Insolvenz droht.
Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
Die Kurzarbeit muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen (§ 96 SGB III). Das sind beispielsweise Arbeitsmangel wegen vermindertem Auftragseingang, Exportrückgang wegen fehlender Transportmöglichkeiten infolge Pandemie oder Betriebsschließung wegen staatlicher Schutzmaßnahmen.
Für die derzeitige Lage hat die Bundesregierung die Vorschriften geändert. Von der Kurzarbeit müssen nur noch mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer des Betriebs (nicht des Unternehmens) betroffen sein, indem sie zu mindestens 10 Prozent kurzarbeiten (10/10tel Regelung).
Unvermeidbarer Arbeitsausfall
Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehend und muss unvermeidbar sein. Er ist vermeidbar, wenn betriebsübliche, branchenübliche oder saisonale Ursachen ihn herbeiführen. Diese Risiken soll nicht die Allgemeinheit tragen. Liegen für den Arbeitsausfall sowohl vermeidbare als auch unvermeidbare Gründe vor, wird Kurzarbeitergeld gewährt, wenn der Arbeitsausfall hauptsächlich durch wirtschaftliche Gründe verursacht wurde.
Urlaub
Der Arbeitsausfall kann auch durch Gewährung von Urlaub vermieden werden. Wurde vor der Anzeige der Kurzarbeit der Urlaub für das Jahr 2020 schon beantragt und genehmigt, ist er nicht mehr frei verfügbar. Er kann dann nicht zur Vermeidung der Kurzarbeit herangezogen werden.
Arbeitszeitkonten
Bevor Kurzarbeit angezeigt werden kann, müssen bestehende Arbeitszeitkonten abgebaut werden (§ 96 IV SGB III). Der Arbeitsausfall ist dann nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Der Arbeitsausfall ist dann vermeidbar, wenn er durch die Nutzung der im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann. Auch das ist glaubhaft zu machen.
Um den Bezug von Kug in der Coronakrise zu erleichtern, wird bis zum 31.12.2020 auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden verzichtet.
Werden im Betrieb Arbeitszeitkonten geführt, müssen vorhandene Zeitguthaben im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten reduziert werden. Keine Einbringungspflicht besteht
a) für Stunden, die für die vorzeitige Freistellung aus Altersgründen, für Pflege-, Eltern- oder Teilzeit bestimmt sind, bzw. aus sonstigen arbeitsrechtlich bindenden Festlegungen nicht dem Zugriff des Arbeitgebers unterliegen,
b) für Stunden, die den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit eines Arbeitnehmers übersteigen,
c) für Stunden, die länger als ein Jahr unverändert bestanden.
Voraussetzungen beim betroffenen Arbeitnehmer
- Keine Kündigung: Arbeitnehmer darf weder gekündigt noch sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet worden sein.
- eine Arbeitsunfähigkeit: Hat die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Kurzarbeit begonnen, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kug. Er bekommt Entgeltfortzahlung allerdings nur in Höhe des jeweiligen Kurzarbeitergeldes. Beginnt die Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit, bekommt er weiter Kug, solange der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Nach 42 Tagen Entgeltfortzahlung hat er Anspruch auf Krankengeld. Die Höhe des Krankengeldes errechnet sich in gleicher Höhe wie ohne Kurzarbeit.
- für Minijobber und Rentner erhält der Arbeitgeber kein Kug, da sie nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert, sondern versicherungsfrei beschäftigt sind. Sie behalten zwar ihren Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber, der sie aber umgehend betriebsbedingt kündigen wird, um die Kostenlast zu reduzieren.
Anmeldung der Kurzarbeit
Der Arbeitgeber hat die Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur anzumelden. Hierfür ist im Internet das Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“ der Agentur für Arbeit zu finden, das heruntergeladen und auszufüllen ist. Die Anmeldung hat in dem Monat zu erfolgen, in dem Kurzarbeit stattfinden soll. Die Voraussetzungen hat er durch die Vorlage entsprechender Belege glaubhaft zu machen. Ist ein Betriebsrat vorhanden, ist dessen Stellungnahme beizufügen.
Aufgrund des Bescheids zur angemeldeten Kurzarbeit kann der Arbeitgeber für die betroffenen Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen. Erst jetzt ist anzugeben, welche Mitarbeiter von Kurzarbeit betroffen sind. Das Unternehmen selbst muss die Höhe des Kug ausrechnen. Wurde es an die betroffenen Mitarbeiter ausgezahlt, kann die Erstattung bei der Arbeitsagentur beantragt werden. Für diesen Antrag läuft eine Frist von drei Monaten. Wird Kug nicht gewährt oder später von der Agentur für Arbeit widerrufen, lebt der Lohnanspruch der Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber wieder auf.
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Zunächst ist der pauschalierte Nettoentgeltausfall auszurechnen. Das ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt (Nettoarbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall zustünde) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt (tatsächlich erzieltes Nettoentgelt).
Von diesem ausgerechneten Betrag bekommen kinderlose Arbeitnehmer 60 Prozent, Arbeitnehmer mit Kind 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzung für den erhöhten Leistungssatz erfüllen. Um die Beträge leichter errechnen zu können, empfiehlt es sich, die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes der Agentur für Arbeit herunterzuladen.
Sollentgelt
Das Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das bei der Berechnung der Höhe des Kug zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich ist der Bruttobetrag heranzuziehen, den der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Dazu gehören auch Anwesenheitsprämien, Leistungs- und Erschwerniszulagen, beitragspflichtige Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung für Feiertage, der geldwerte Vorteil der Privatnutzung eines Firmenwagens, sozialversicherungspflichtige Zusatzleistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge und vermögenswirksame Leistungen. Nicht zu berücksichtigen sind Mehrarbeitsvergütungen, Einmalzahlungen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Boni.
Bezugsdauer
Die Bezugsdauer für das Kug beträgt längstens zwölf Monate. Durch Rechtsverordnung kann die Höchstdauer auf bis zu 24 Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen.
Sozialversicherung
Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld und selbst bei Kurzarbeit Null bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung bestehen. Der Beitrag zur Krankenversicherung für Empfänger von Kurzarbeitergeld bemisst sich nach dem auf 80 Prozent beschränkten Unterschiedsbetrag zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt. Seit März 2020 hat die Bundesregierung auch zu diesem Punkt Erleichterungen für die Arbeitgeber entschieden. Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge sind aktuell nicht mehr vom Arbeitgeber zu tragen. Sie bekommen die kompletten Sozialversicherungsbeiträge von der Arbeitsagentur erstattet. <