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Bereits seit 2004 ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen wiederholt oder ununterbrochen arbeitsunfähig sind, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten (neu seit 2018: SGB IX § 167, Abs.2). Das Ziel ist es dabei, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz der betroffenen Person zu erhalten.